Die 42. BImSchV ist nun bald vier Jahre alt und ich bin erstaunt, dass es immer noch viele Betreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider gibt, die ihre Anlagen noch nicht gemeldet haben. Manchmal ist es sogar so, dass Betreiber nicht wissen, ob und dass die Anlage meldepflichtig ist.
Wann unterliegt Ihre Anlage dem Anwendungsbereich der 42. BImSchV?
Folgende Kriterien können Sie für eine Entscheidung heranziehen:
1. In der Anlage wird Wasser verrieselt oder versprüht.
2. Das für Kühlung oder Luftreinigung eingesetzte Wasser hat Kontakt zur Atmosphäre und wird an die Öffentlichkeit freigesetzt.
3. Die Anlage verfügt über eine Zwangsbelüftung, d. h. sie hat mindestens einen Ventilator.
4. Im Kreislauf- bzw. Nutzwasser wird ein pH-Wert zwischen 4 und 10 ermittelt.
Weitere Entscheidungshilfen finden Sie übrigens im Fragenkatalog des LAI. Eine fehlende Meldung wird mittlerweile mit einem Bußgeld belegt, auch wenn Sie nachträglich melden.
Sie sind sich nicht sicher, was tatsächlich für Ihre Anlage gilt? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf unter info@chiatec.de, wir unterstützen Sie gerne.
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